Dipl.-Geologe Rudolf Petersen jr.
Beratender Geowissenschaftler BDG
Unabhängiges Gutachterbüro für Altlasten, Baugrund, Rückbaubegleitung, BGR 128, SiGeKo (BaustellV)
Das Büro wurde am 01.11.2001, nach mehr als 15-jähriger Tätigkeit im Angestelltenverhältnis, als unabhängiges Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen für die Aufgabenbereiche Altlasten, Baugrund und Rückbaubegleitung gegründet. Das Büro kooperiert im Netzverbund mit vier unabhängigen Ingenieurbüros in Düsseldorf, Gehrden/Hannover, Stendal und Schwerin.
In diesem Zusammenhang kann ich verweisen auf
über 20 Jahre qualifizierte und seriöse Betreuung von Auftraggebern über 20 Jahre zielorientierte Umsetzung im vor- und nachsorgenden Bodenschutz über 20 Jahre fachliche Kompetenz und praktische Erfahrung
in folgenden Leistungsbereichen:
Als unabhängig tätiger Gutachter möchte ich Sie in den Bereichen Altlasten, Baugrund und Rückbau umfassend und qualifiziert beraten, Ihnen kostengünstige Lösungen zur Bewältigung Ihrer Probleme erarbeiten, die anschließende Projektbegleitung und/oder -steuerung übernehmen und Sie gegenüber Fach- und Genehmigungsbehörden vertreten. Im Rahmen dieser Aufgaben kann ich mich in meinem Netzverbund auf ein breites Wissensspektrum abstützen und Ihnen so optimale Lösungen aus einer Hand anbieten.
Dipl.-Geologe Rudolf Petersen jr. Am Schienenberg 1b 46499 Hamminkeln-Dingden Telefon: 02852-909050 Telefax: 02852-909051 mailto:rudolf.petersen@t-online.de
Nachfolgend gebe ich Ihnen gerne einen Überblick über meine Referenzen, mein Leistungsspektrum sowie anschließend einige allgemeine Informationen. Gewünschte Unterlagen und Informationen sende ich Ihnen auf Anfrage gerne zu.
Referenzen (Auszug)
Leistungsspektrum Altlastenerkundung und -sanierung
Sicherheit und Gesundheit bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen (BGR 128)
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo)
Allgemeine Informationen Altlastenerkundung und -sanierung Die Altlastenuntersuchung ist in der Regel ein mehrstufiger Prozeß, der sich in die aufeinander aufbauenden Arbeitsschritte Erfassung (erfolgt durch die Untere Bodenschutzbehörde), Gefährdungsabschätzung, Sanierungsuntersuchung und Sanierung gliedert.
Technischen Altlastenerkundungen gehen in der Regel sogenannte Historische Recherchen voraus. Ziel dieser Recherchearbeiten - durchgeführt z.B. bei der Unteren Bodenschutzbehörde (Altlastenkataster), dem Bauamt (Bauakten), dem Gewerbe-/Ordnungsamt (Nutzungshistorie) - ist es, durch die Auswertung von Karten, Plänen, Luftbildern, Bauakten, Archivdaten, Zeitzeugenbefragungen etc. festzustellen, an welchen Stellen des zu untersuchenden Geländes welche Produktionsabläufe oder Tätigkeiten stattgefunden haben, ob nutzungs- oder produktionsspezifische Schadstoffe eingesetzt oder als Abfall produziert worden sind und wo sich potentielle Schadstoffeintragsquellen (Tank-, Lagerbehälter, Ab-/Umfüllstellen, Betankungseinrichtungen, Benzinabscheider, Fußbodeneinläufe, Lagerräume für umweltgefährdende Stoffe etc.) befunden haben.
Die anschließende technische Erkundung, die sich auf die Recherche-Ergebnisse stützt, gliedert sich in die Erkundungsschritte der Orientierungs- und Detailphase. Im Rahmen einer Orientierenden Altlastenuntersuchung werden mögliche Schadstoffeintragsquellen oder Verdachtsflächen gezielt untersucht um festzustellen, ob tatsächlich Schadstoffe in den Untergrund gelangt sind und ob eine mögliche Gefahr für Schutzgüter besteht. Mit der ggf. erforderlich werdenden Detail-Untersuchung werden durch weitergehende (ergänzende) Untersuchungen die Ausbreitung und Konzentration der festgestellten Schadstoffe ermittelt. Jede der Untersuchungen schließt mit einer Gefährdungsabschätzung ab:
Mit der Sanierungsuntersuchung als abschließender Phase der Gefährdungsabschätzung werden die in den Voruntersuchungen festgestellten Belastungsbereiche konkret in ihrer horizontalen und vertikalen Ausdehnung erfaßt. Auf der Basis dieser Ergebnisse werden als Entscheidungshilfe und -grundlage für eine Sanierung geeignete Sanierungsmethoden (Möglichkeiten des Handelns) dargestellt, die jeweiligen Vor- und Nachteile - unter Ermittlung der jeweiligen Sanierungskosten - einander im Rahmen einer ökologischen/ökonomischen Abwägung gegenübergestellt. Ist aufgrund der Ergebnisse der Altlastenerkundung eine Sanierung des Untergrundes erforderlich, wird zunächst ein Sanierungsplan (BGR 128) erstellt, in dem unter Berücksichtigung verschiedener Bedingungen (Nachnutzung, Gefährdungspotentiale, Arbeitsschutz etc.) das geplante Vorgehen (vorgesehene Sanierungstechnik) zusammen mit einem Arbeitsschutzkonzept (Erarbeitung technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen) beschrieben und den zuständigen Fach- und Genehmigungsbehörden (u.a. Untere Bodenschutzbehörde, Amt für Arbeitsschutz, Amt für Gewerbeaufsicht) zur Stellungnahme und Genehmigung vorgelegt wird. In diesem Konzept wird auch Stellung genommen zu den im Rahmen der Sanierung anfallenden Abfallstoffe, deren Deklaration unter Berücksichtigung des Abfallkataloges sowie zu den möglichen Entsorgungs- und Verwertungswegen. Gleichzeitig erfolgt für den Auftraggeber die Aufstellung eines den Erfordernissen angepaßten Leistungsverzeichnisses nebst dazugehörigen Ausschreibungsunterlagen, in dem die einzelnen zu erbringenden Leistungen - angefangen von der Baustelleneinrichtung über Maßnahmen zum Arbeitsschutz, der einzusetzenden Technik, der einzuhaltenden Entsorgungs- und Verwer-tungswege bis hin zur Übergabe des Geländes nach Abschluß der Sanierung - aufgeführt und umfassend erläutert sind. Im Rahmen der Mitwirkung bei der anschließenden Auftragsvergabe wird der Auftraggeber bei der Auswahl des geeigneten Fachunternehmens beraten und unterstützt.
Durch eine Vor-Ort-Präsenz wird die Sanierungsdurchführung (Ausführung des Sanierungsplanes) fachgutachtlich koordiniert und überwacht, meßtechnisch und analytisch begleitet (z.B. durch Emissionsmessungen, die Entnahme von Bodenproben zur Dokumentation des Sanierungserfolges sowie weitere, spezifische Probenahmen) und umfassend dokumentiert (Sanierungsdokumentation). Baugrunduntersuchungen Jeder Bauherr trägt das Risiko, daß an seinem Neubau oder an Nachbargebäuden Schäden auftreten oder Personen beeinträchtigt werden. Diese Schäden können vielfältige Ursachen haben:
Eine Pflicht zur Baugrunduntersuchung besteht nach
Voraussetzung zur Lösung einer Grundbauaufgabe ist eine ausreichende Baugrunderkundung, um das Baugrundrisiko (§§ 644 und 645 BGB; DIN 4020) für alle Beteiligten in überschaubaren Grenzen zu halten. Das Baugrundrisiko ist das Risiko, das sich aus den Baugrundeigenschaften ergibt, die trotz einer ausreichenden Baugrunderkundung nicht erkennbar und nicht vorhersehbar waren. Die Feldarbeiten dienen in erster Linie
Damit Sie später auf sicherem Grund bauen können, wird Ihrem Bauvorhaben die baugrundtechnische Erkundung angepaßt. Die Gründung eines Bauwerkes erfordert gesicherte Kenntnisse über die Tragfähigkeiten der Bodenschichten und die vorhandenen Grundwasserverhältnisse. Um eine aussagekräftige Baugrundbeurteilung und eine geeignete Gründungsempfehlung zu ermöglichen, hängt der Umfang der Untersuchungen u.a. ab von
Mittels Rammkernsondierungen werden Bodenprofile gewonnen, die Auskunft über den Aufbau des Untergrundes und seines Zustandes sowie Informationen über die Grundwassersituation geben. Bodenproben werden entnommen und im Bedarfsfalle auf bodenmechanische Parameter untersucht. Rammsondierungen (eine beprobungslose Erkundungsmethode) geben Aufschluß über die Lagerungsdichte der im Untergrund anstehenden Schichten, in dem die Anzahl der Schläge pro 10 cm Eindringtiefe (N10) ermittelt wird. Da bei diesem Verfahren keine Bodenproben entnommen werden können, müssen Rammkernsondierungen das Bild ergänzen. Versickerung von Niederschlagswasser - Allgemeines Dort, wo der Boden durch Bebauung, Asphalt oder Pflasterung versiegelt ist, kann das Regenwasser nicht mehr in den Untergrund versickern. Es fließt in die Kanalisation und wird so zu Abwasser, das mit hohen Kosten in der Kläranlage gereinigt werden muß. Gleichzeitig kann das vor Ort anfallende Niederschlagswasser das Grundwasser nicht mehr erreichen, der natürliche Kreislauf des Wassers ist gestört. Als Folgen können u.a. sinkende Grundwasserspiegel, ausgetrocknete Bäche und ein schlechtes Kleinklima auftreten. Deshalb soll gem. §51a LWG NRW Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, Regenwasser möglichst nicht in Kanälen gesammelt, sondern vor Ort (dezentral) versickert bzw. einem nahegelegenen Gewässer zugeführt werden, sofern nicht die Gemeinde zur Beseitigung verpflichtet ist (§51a, Abs. 2). Wegen des Fehlens eines geeigneten Fließgewässers ergibt sich daher oft die Notwendigkeit, Niederschlagswasser in den Untergrund einzuleiten. Dabei ist zu beachten, daß lediglich unbelastetes oder schwach belastetes Wasser versickert bzw. eingeleitet werden darf. Unbelastetes Niederschlagswasser fällt beispielsweise auf Fuß- und Radwegen, auf Dachflächen in Wohn- und Mischgebieten, auf Garagenzufahrten bei Einzelhäusern oder Hofflächen ohne Kfz-Verkehr an, schwach belastetes Niederschlagswasser u.a. in Wohnstraßen mit Park- und Stellflächen, auf Dachflächen in Gewerbe- und Industriegebieten, Einkaufsstraßen, Marktpklätzen oder zwischengemeindlichen Straßen- und Wegeverbindungen. Bevor eine Versickerungsanlage geplant werden kann, ist beim zuständigen Tiefbauamt zu erfragen, inwieweit einer Versickerung des Niederschlagswassers grundsätzlich zugestimmt werden kann oder ob ein Anschlußzwang an einen Regenwasserkanal besteht. Darüber hinaus sind besonders die für eine Versickerung erforderlichen hydrogeologischen Rahmenbedingungen zu prüfen:
Wird einer Versickerung zugestimmt bzw. ist eine solche von vornherein vorgegeben, werden - in der Regel im Rahmen einer Baugrunderkundung - mittels Rammkernsondierungen und Vor-Ort-Versickerungsversuchen die Versickerungsbedingungen (z.B. Flurabstand (Abstand Geländeoberfläche - Grundwasser)) und die Durchlässigkeit des Bodens) ermittelt. In Abhängigkeit dieser Ergebnisse kann das für den Standort vorgesehene bzw. mögliche Verfahren zur Regenwasserversickerung geplant und installiert werden. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal der verschiedenen Verfahren ist die Nutzung oder Umgehung der sogenannten belebten Bodenzone, mit der die 20 - 30 cm mächtige humose Oberbodenschicht bezeichnet wird. Diese 'Mutterbodenpassage' ermöglicht aufgrund mikrobiologischer Umsetzungsprozesse eine biologische Reinigung des Niederschlagswassers. Im Regenwasser enthaltene Schmutz- und Schwebstoffe werden durch das Porensystem des Bodens zurückgehalten (Filterwirkung des Bodens). Als geeignete Verfahren bieten sich die Flächenversickerung, die Muldenversickerung und die Rigolenversickerung an.
Hinweise, die bei der Planung und späteren Bauausführung zu beachten sind: Zur Vermeidung geotechnischer Risiken müssen nicht nur der Aufbau des Untergrundes und die Versickerungsbedingungen im Untersuchungsgebiet bekannt sein, sondern es ist aus Sicht des Geowissenschaftlers auch notwendig, die hydrogeologischen Verhältnisse am Ort der Beurteilung sowie in seinem Umfeld zu erkunden und zu bewerten. Es reicht nicht, die Versickerung nachzuweisen, sondern es ist auch erforderlich, den weiteren Weg des Wassers nach der Versickerung zu klären, um Schäden (z.B. an Bauwerken, auch auf Nachbargrundstücken) zu vermeiden. Um Vernässungsschäden zu verhindern, müssen zu Grundstücken und Gebäuden ausreichende Abstände eingehalten werden. Diese richten sich nach Art und Weise (Tiefe) der Unterkellerung sowie nach der Lage der Grundwasseroberfläche (Flurabstand). Bei Gebäuden ohne wasserdruckhaltende Abdichtungen oder entsprechende bautechnische Lösungen sollten Versickerungsanlagen nicht im Verfüllbereich in Gebäudenähe angeordnet werden (z.B. Baugrubenverfüllungen oder Geländeanschüttungen/-auffüllungen). Bei Gebäuden mit wasserdruckhaltenden Abdichtungen bzw. entsprechenden bautechnischen Maßnahmen ist der Abstand zum Gebäude unkritisch, sofern keine bautechnischen Grundsätze mißachtet werden. Der Abstand zu Grundstücksgrenzen ist unter Beachtung der hydrogeologischen Standortsituation und der Topographie so zu wählen, daß keine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes erfolgen kann. Um das Schutzgut Grundwasser nicht zu beeinträchtigen, sind folgende Maßnahmen bei der Anlage und späteren Nutzung von Versickerungsanlagen nicht erlaubt:
Weitere Unterlagen zu den Möglichkeiten der Versickerung von Niederschlagswasser sende ich Ihnen gerne auf Anfrage zu. |
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